Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen

 

Was ist das KrWG?

Seit 2012 beinhaltet das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz, abgekürzt KrWG)  die Kernregelung abfallrechtlicher Vorschriften. Zuvor wurde das  Abfallrecht durch das Gesetz über die Beseitigung von Abfall (Abfallbeseitigungsgesetz, abgekürzt AbfG) geregelt.

Das KrWG setzt die europäische Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (sog. Abfall-Rahmen-Richtlinie – AbfRRL) in nationales Recht um und entwickelt somit das nationale Abfallrecht fort. Zwar behält das KrWG die wesentlichen Strukturelemente des Abfallbeseitigungsgesetzes bei, beinhaltet aber eine Erweiterung der Abfallwirtschaft, eine Verstärkung der Kreislaufwirtschaft und eine Förderung der Schonung natürlicher Ressourcen und legt damit die Grundlage für eine durchgreifende Verbesserung des Ressourcenmanagements und der Ressourceneffizienz in Deutschland.

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz des Bundes wird ergänzt und konkretisiert durch die Abfallgesetze der Länder. Landesrechtliche Vorschriften greifen nur in den Bereichen, die nicht schon durch Bundesrecht erfasst sind, hauptsächlich betreffend Fragen des Vollzugs.

Regelungen für spezifische Produktabfälle finden sich zudem in weiteren Verordnungen bzw. Gesetzen, wie zum Beispiel für Elektronikaltgeräte im Elektro- und Elektronikgerätegesetz (abgekürzt ElektroG).

Was sind die Ziele des KrWG?

Hauptziele sind die Förderung der Kreislaufwirtschaft, der Schutz von Mensch und Umwelt sowie die Ressourcenschonung (§ 1 KrWG). Dazu zählt die Vermeidung von Abfällen, die Verwertung von Abfällen, der Schutz von Mensch und Umwelt bei der Abfallerzeugung, der Schutz von Mensch und Umwelt in der Abfallwirtschaft sowie die Reduzierung und die effiziente Nutzung natürlicher Rohstoffe in Produktionsvorgängen. Eine nachhaltige Produktion und ein umweltgerechter Konsum soll dazu führen, dass möglichst wenig Abfälle entstehen, entstandene Abfälle ordnungsgemäß verwertet werden und nicht vermeidbare und verwertbare Abfälle umweltverträglich beseitigt werden können. Insofern spiegelt das KrWG die Erwägungsgründe der Richlinine 2008/98/EG (AbfRRL) wieder.

Welche Maßnahmen zur Abfallverringerung nennt das KrWG?

Aus dem heutigen KrWG ergibt sich erstmalig eine Legaldefinition des Begriffs Kreislaufwirtschaft. Nach § 3 Abs. 19 KrWG sind darunter alle Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen zu verstehen.

Somit gilt das KrWG für die Vermeidung, die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen sowie für sonstige Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung, nicht dagegen für die nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, Milch- und Margarinegesetz, dem Tierseuchengesetz und dem Pflanzenschutzgesetz zu beseitigende Stoffe, für Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe im Sinn des Atomgesetzes, bestimmte Abfälle aus Bergbaubetrieben, für in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitete oder eingebrachte Stoffe sowie für das Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behandeln und Vernichten von Kampfmitteln (§ 2 Abs. 2 KrWG mit weiteren Ausnahmen).

Abfallbegriff

Das KrWG gleicht den Abfallbegriff an die europäische Abfall-Rahmen-Richtlinie an und erweitert ihn. Erfasst sind alle Stoffe oder Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss (§ 3 Abs. 1 KrWG). Eine Entledigung liegt vor, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung iSd Anl. 2, einer Beseitigung iSd Anl. 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt (§ 3 Abs. 2 KrWG).

Vermeidung

Als Vermeidung im Sinne des Gesetzes ist jede ergriffene Maßnahme, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, zu verstehen (§ 3 Abs. 20 KrWG). Dies soll durch eine anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, eine abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen, ihre verlängerte Lebensdauer durch entsprechende Produktqualität sowie ein Konsumentenverhalten, das auf den Erwerb abfall- und schadstoffarmer Produkte ausgerichtet ist, erreicht werden.

Verwertung

Des Weiteren sollen die Abfallmengen durch Verwertung verringert werden. Als Abfallverwertung wird in § 3 Abs. 23 KrWG jedes Verfahren definiert, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen.

Wiederverwendung

Wiederverwendung im Sinne des KrWG ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren (§ 3 Abs. 21 KrWG).

Recycling

Recycling im Sinne des KrWG ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden. Es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind (§ 3 Abs. 25 KrWG).

Um das Ziel der Ressourcenschonung und der Wiedergewinnung von Rohstoffen aus Abfall zu verwirklichen, kauft die Remarketing Company Ihre gebrauchte Hardware an und führt diese durch die angebotene Auditierung, Funktionsprüfung, Reparatur und abschließende Datenlöschung zum ursprünglichen Nutzungszweck zurück und trägt damit zur Abfallwiederverwendung im Sinne des KrWGs bei.

Was sind die wichtigsten Regelungen des KrWG?

Der Anwendungsbereich (§ 2 KrWG) wurde erweitert und die Begriffsbestimmungen (§ 3 KrWG) EU-rechtlich harmonisiert um mehr  Rechtssicherheit zu gewährleisten. Auch gibt es Regelungen zu den praxisrelevanten Fragen der Abgrenzung von Abfall und Nebenprodukt (§ 4 KrWG) sowie zum Ende der Abfalleigenschaft (§ 5 KrWG).

Kern des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist die fünfstufige Abfallhierarchie (§ 6 KrWG) und ihre Umsetzung im bisherigen Grundpflichtenmodell (§§ 6 bis 8 KrWG). Die neue Hierarchie legt die grundsätzliche Stufenfolge aus Abfallvermeidung, Wiederverwendung, Recycling und sonstiger, u.a. energetischer Verwertung von Abfällen und schließlich der Abfallbeseitigung fest. Die Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft stellen die Vermeidung und Verwertung von Abfällen dar. Vorrang hat jeweils die Option, die den Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleistet (§ 8 KrWG). Zu berücksichtigen sind dabei technische, wirtschaftliche und soziale Folgen.

Zudem gibt es strenge Vorgaben für das Recycling. Bis 2020 soll für Siedlungsabfälle insgesamt eine Recyclingquote von mindestens 65% sowie für Bau- und Abbruchabfälle eine stoffliche Verwertungsquote von mindestens 70% erreicht werden (§ 14 KrWG). Als rohstoffarmes Land ist Deutschland auf eine Erhöhung des Anteils an Sekundärrohstoffen aus Abfällen angewiesen.

An wen richtet sich das KrWG?

Die Grundpflichten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes treffen in abgestufter Form jeden Besitzer oder Erzeuger von Abfällen. Sie sind zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Die Verwertung von Abfällen hat Vorrang vor deren Beseitigung (§ 7 Abs. 2 KrWG).

Aber das Gesetz wendet sich auch an Entwickler, Hersteller, Be- und Verarbeiter von Erzeugnissen in Hinblick auf die Erfüllung der Ziele der Kreislaufwirtschaft. Für sie ergibt sich eine Produktverantwortungspflicht. Diese fordert die Erzeugnisse möglichst so zu gestalten, dass bei ihrer Herstellung und ihrem Gebrauch das Entstehen von Abfällen vermindert wird und sichergestellt ist, dass die nach ihrem Gebrauch entstandenen Abfälle umweltverträglich verwertet oder beseitigt werden (§§ 23 bis 27 KrWG).

Wer muss gewerblich Abfälle entsorgen?

Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushalten sind verpflichtet, ihre Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen.

Für Abfälle zur Verwertung aus dem gewerblichen und industriellen Bereich gibt es keine Überlassungspflichten an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Verwertung aus Gewerbe und Industrie haben die Möglichkeit, diese Abfälle privaten Entsorgungsträgern zu überlassen. Für die Erfüllung ihrer vorrangigen Pflicht zu einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen Verwertung sind die Erzeuger und Besitzer dieser Abfälle selbst verantwortlich (§§ 17 und 18 KrWG).

Fazit

Das KrWG stellt hohe Anforderungen an die Entsorgung von Abfällen zum Schutz von Umwelt und Gesundheit. Durch Stärkung der Abfallvermeidung und des Recyclings von Abfällen trägt das KrWG zu einer nachhaltigen Verbesserung des Umwelt- und Klimaschutzes sowie der Ressourceneffizienz in der Abfallwirtschaft bei. Gewerblichen Erzeuger und Besitzer von Abfällen sind grundsätzlich selbst für die Entsorgung ihrer Abfälle verantwortlich, eine Andienungs- und Überlassungspflicht zur Sicherung der Auslastung kommunaler Entsorgungsbetriebe ist unzulässig.

Welche Hilfe bei einer gesetzeskonformen Umsetzung bieten wir?

Das Gesetzesziel des KrWG wird von der Remarketing Company in die Praxis umgesetzt. Wir sorgen für die Vermeidung von Abfällen und die Verwertung von ursprünglich entsorgungsbedürftigen IT-Altgeräten. Diese führen wir nach einer Auditierung, Funktionsprüfung und einer gegebenenfalls vorzunehmenden Reparatur wieder in die Kreislaufwirtschaft zurück. Auf diese Weise werden durch uns nicht nur Abfälle vermieden sondern auch die natürlichen Ressourcen unserer Erde geschont, da der hohe Energieaufwand für das Recycling der Rohstoffe wegfällt. Wir helfen Ihnen dabei eine nachhaltige, dauerhafte und gesetzeskonforme Umweltstrategie zu verwirklichen

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz setzt die europäische Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle auf nationaler Ebene um. Lesen Sie hier mehr zur Abfall-Rahmen-Richtlinie:

Zur Abfall-Rahmen-Richtlinie