Die WEEE-Richtlinie

Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte

 

Was ist die WEEE-Richtlinie?

Die Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (sog. WEEE-Richtlinie – aus dem Englischen: Waste of Electrical and Electronic Equipment, auf Deutsch: Elektro- und Elektronikgeräte-Abfall) regelt Maßnahmen bezüglich der Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten.

Die WEEE-Richtlinie ist 2003 in Europa in Kraft getreten und 2012 novelliert worden. Sie legt die Mindestnormen für die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten in der EU fest. Die EU-Mitgliedsstaaten sind verpflichtet sie in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland ist dies durch das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG) geschehen.

Was sind die Ziele der WEEE-Richtlinie?

Aus der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte geht hervor, dass durch die anhaltende Marktexpansion und immer kürzere Innovationszyklen Geräte schneller ersetzt werden. Um dieser immer schneller wachsenden Abfallquelle entgegenzuwirken, setzt die WEEE-Richtlinie als vorrangiges Ziel die Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und darüber hinaus die Wiederverwendung, das Recycling und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfallmengen zu reduzieren sowie Ressourcen nachhaltig und effizient zu nutzen (Art. 1 Richtlinie 2012/19/EU). Dies soll dem Schutz der Umwelt dienen, besonders soll der Eintrag von Schadstoffen aus Elektro- und Elektronikgeräten in Abfällen verringert werden.

Um den Umweltschutz so effektiv wie möglich durchzusetzen und deutlich mehr Altgeräte einer Verwertung zuführen zu können, gibt die WEEE-Richtlinie Sammelquoten vor (Art. 7 Richtlinie 2012/19/EU). Diese verpflichten Mitgliedsländer höhere Mengen von Elektro- und Elektronikaltgeräten zu sammeln und zu verwerten. So müssen ab 2016 EU-Mitgliedstaaten 45% des Durchschnittsgewichts der in den drei Vorjahren in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte einsammeln und diese bis 2019 auf 65% der in Verkehr gebrachten Geräte oder alternativ auf 85 % der als Abfall anfallenden Altgeräte steigern. Folglich steigt in den einzelnen Ländern der Druck die Vorgaben zu erfüllen. Zukünftig kann daher mit strengeren Kontrollen und höheren Sanktionen gerechnet werden.

Die von uns angebotene Auditierung, Funktionsprüfung, Reparatur und abschließende Datenlöschung nach dem Ankauf Ihrer gebrauchter IT-Altgeräte als Zuführung zum ursprünglichen Nutzungszweck ist daher als Abfallvermeidungsmaßnahme im Sinne der WEEE-Richtlinie anzusehen, dient dem Umweltschutz und trägt zur Erreichung der vorgeschriebenen Sammelquote für Deutschland bei.

Welche Produkte sind betroffen?

Elektro- und Elektronikgeräte

Elektro- und Elektronikgeräte sind Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme bzw. elektromagnetische Felder erzeugen, verbrauchen, übertragen oder messen und für den Betrieb mit Wechselspannungen von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind (Art. 3 Nr. 1 Richtlinie 2008/98/EG).

Die WEEE-Richtlinie gilt für alle privat und gewerblich genutzten Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die Kategorien der Haushaltsgeräte, der Geräte für Informations- und Telekommunikationstechnik sowie Unterhaltungstechnik, der Beleuchtungskörper, der elektrischen und elektronischen Werkzeuge (Ausnahme ortsfeste industrielle Großwerkzeuge), der Spielzeug und Fitnessgeräte, der Medizinprodukte (Ausnahme implantierte und infektiöse Produkte), der Überwachungs- und Kontrollinstrumente sowie der automatischen Ausgabegeräte fallen, mit Ausnahme von Geräten, die für militärische Zwecke bestimmt sind und Glühbirnen. Diese Geräte dürfen nicht Teil eines anderen Gerätes sein, welches nicht in den Anwendungsbereich der WEEE-Richtlinie fällt (Art. 2 Abs. 3 Richtlinie 2012/19/EU).

Altgeräte

Die Entsorgung betreffend muss es sich bei solchen Elektro- und Elektronikgeräten um Altgeräte handeln. Ein Altgerät liegt nur dann vor, wenn der Besitzer sich des Gerätes entledigt, entledigen will oder entledigen muss (Art. 3 Abs. 1 lit. e) Richtlinie 2012/19/EU, Art. 3 Absatz 1 Richtlinie 2008/98/EG). Auch Bauteile bzw. Baugruppen sind erfasst.

Änderung des Anwendungsbereichs ab dem 15. August 2018

Die WEEE-Richtlinie gilt bis zum 14. August 2018 für alle Elektro- und Elektronikgeräte, die unter eine der oben genannten 10 Kategorien fallen (siehe auch Anlage I der WEEE-Richtlinie). Diese Liste von Gerätekategorien ist deckungsgleich mit der entsprechenden Aufzählung in § 2 Abs. 1 Nr. 1-10 ElektroG, allerdings mit einer Ausnahme zu Photovoltaikmodulen.

Ab dem 15. August 2018 werden grundsätzlich alle Elektro- und Elektronikgeräte erfasst. Der Anwendungsbereich umfasst dann folgende 6 Gerätekategorien (siehe Anhang III der Richtlinie):
1. Wärmeüberträger
2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm² enthalten
3. Lampen
4. Großgeräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt
5. Kleingeräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt
6. Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt.

Was sind die wichtigsten Regelungen der WEEE-Richtlinie?

Die novellierte WEEE-Richtlinie (Richtlinie 2012/19/EU) änderte die vorangegangene Richtlinie (Richtlinie 2008/98/EG) in wesentlichen Punkten. Der Herstellerbegriff wurde neu und weiter gefasst und konkretisiert. Die Definition von „Hersteller“ kann innerhalb des Lebenszyklus eines Produkts unter Umständen mehrere Glieder der Vertriebskette betreffen (z. B. Hersteller, Distributor, Fachhändler). Des Weiteren wurde die Registrierung für den Hersteller in einem anderen EU-Staat durch die Möglichkeit der Beauftragung eines Bevollmächtigten vereinfacht (Art. 17 Richtlinie 2012/19/EU). Neu ist auch, dass den Vertreiber eine unentgeltliche Rücknahmepflicht ab einer Verkaufsfläche von mindesten 400 m2 trifft. Zudem schreibt die aktuelle WEEE-Richtlinie vor, dass in jedem Mitgliedstaat nationale Register gegründet werden müssen. Vor Verkaufsbeginn sind Hersteller im entsprechenden Land dazu verpflichtet, sich bei diesen zuständigen Behörden zu registrieren und eine WEEE-Nummer zu beantragen. Auch schreibt die WEE-Richtlinie vor, wie gewerblich genutzte Elektro- und Elektronikaltgeräte zu entsorgen sind.

Wer muss gewerblich genutzte Altgeräte entsorgen?

Die WEEE-Richtlinie legt konkrete Pflichten für die Entsorgung von gewerblich genutzten Altgeräten in Art. 13 fest (B2B-Geräte). Als B2B-Geräte werden solche Elektro- und Elektronikgeräte bezeichnet, die ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden.

Im Gegensatz zu privaten Besitzern, dürfen Elektro- und Elektronik-Altgeräte von Gewerbekunden nicht bei Sammelstellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger angeliefert werden. Hersteller bzw. dessen Bevollmächtigte (Art. 17 Richtlinie 2012/19/EU) sind für die Abholung und Entsorgung von Altgeräten aus dem rein gewerblichen Bereich verantwortlich, soweit es sich um Produkte von den oben genannten Kategorien handelt, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden (Art. 13 Abs. 1 Richtlinie 2012/19/EU). Der Hersteller bzw. dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet eine zumutbare Möglichkeit zur Rückgabe zu schaffen und die Altgeräte auf eigene Kosten zu entsorgen. Allerdings besteht diesbezüglich das Recht, abweichende Vereinbarungen mit dem Nutzer zu treffen (Art. 13 Abs. 2 Richtlinie 2012/19/EU).

Historische Altgeräte

Anderes gilt für historische Altgeräte. Zur Entsorgung von historischen Altgeräten, die nicht aus privaten Haushalten stammen, ist der Letztbesitzer zu einer ordnungsgemäßen Entsorgung auf eigene Kosten verpflichtet (Art. 13 Abs. 1 Richtlinie 2012/19/EU).

Vertreiber mit einer Verkaufsfläche von mindesten 400 m2

Zudem besteht eine unentgeltliche Rücknahmepflicht für Vertreiber (Art. 5 Abs. 2 Richtlinie 2012/19/EU). Bei privaten Kauf eines neuen Produkts muss der Vertreiber sicherstellen, dass die Altgeräte an ihn kostenlos zurückgegeben werden können, sofern das zurückgegebene Gerät gleichwertiger Art ist und dieselben Funktionen wie das abgegebene Gerät hat. Mitgliedsstaaten können von dieser Regelung abweichen. Zurückgenommen werden müssen jedoch alle kleinen Elektrogeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 cm sind, von Vertreibern in Einzelhandelsgeschäften mit Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400m2 oder in unmittelbarer Nähe (Art. 5 Abs. 2 lit. c) Richtlinie 2012/19/EU). Dies gilt unabhängig davon, ob der Endnutzer ein neues Gerät kauft oder ein altes nur zurückbringt.

Fazit

Die WEEE-Richtlinie stellt hohe Anforderungen an die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zum Schutz von Umwelt und Gesundheit. Sie nimmt die Hersteller deutlich stärker in die Verantwortung und schreibt den Mitgliedsstaaten einzuhaltenden Sammelquoten vor.

Welche Hilfe bei einer richtlinienkonformen Umsetzung bieten wir?

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Die europäische Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte wurde in Deutschland durch das Elektro- und Elektronikgerätegesetz umgesetzt. Mehr zum EletroG:

Zum ElektroG