Die Abfall-Rahmen-Richtlinie (AbfRRL)

Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien

 

Was ist die Abfall-Rahmen-Richtlinie?

Kernstück des Abfallrechts der Europäischen Union ist die Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (sog. Abfall-Rahmen-Richtlinie – AbfRRL). Sie setzt den rechtlichen Rahmen für die Abfallgesetzgebung der Mitgliedstaaten. Auf der Ebene des deutschen Rechts ist sie durch das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz, abgekürtzt KrWG) umgesetzt worden.

Was sind die Ziele der Abfall-Rahmen-Richtlinie?

Ziel der Richtlinie ist es die schädlichen Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen zu vermeiden oder zu verringern, die Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung zu reduzieren und die Ressourceneffizienz der Abfallwirtschaft zu verbessern (Art. 1 AbfRRL).

Die Abfall-Rahmen-Richtlinie zielt folglich auf die Verstärkung des Ressourcen- und Umweltschutzes. Als oberstes Ziel wird die Abfallvermeidung gesehen, da nachteiligen Auswirkungen der Abfallerzeugung und -bewirtschaftung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt minimiert werden sollen. Zudem zielt die Abfallpolitik auch auf die Verringerung der Nutzung von Ressourcen ab und soll dazu beitragen, die EU dem Ziel einer „Recycling-Gesellschaft“ näher zu bringen, indem die Erzeugung von Abfall vermieden und Abfall als Ressource verwendet wird.

Welche Maßnahmen zur Abfallverringerung nennt die Abfall-Rahmen-Richtlinie?

Die Abfall-Rahmen-Richtlinie regelt die Vermeidung, die Wiederverwendung, die Verwertung, das Recycling und die Beseitigung von Abfällen. Sie setzt ihren Schwerpunkt auf Abfallvermeidung und eine damit einhergehende Reduktion der Abfallmenge. Die Richtlinie definiert folgende verbindliche qualitative und quantitative Maßstäbe für Abfallvermeidungsmaßnahmen:

Abfallbegriff

Definiert ist „Abfall“ als jeder Stoff oder Gegenstand, dessen sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss (Art. 3 Nr. 1 AbfRRL). Nicht unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen gasförmige Ableitungen, Böden, radioaktive Abfälle, ausgesonderte Sprengstoffe, Fäkalien, Abwässer, tierische Nebenprodukte, Körper von Tieren, die nicht durch Schlachtung zu Tode gekommen sind und Abfälle aus mineralischen Ressourcen (Art. 2 AbfRRL). Diese sind  anderen Rechtsvorschriften geregelt.

Vermeidung

Als Vermeidung im Sinne der Richtlinie wird jede ergriffene Maßnahme, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, gesehen , die die Abfallmenge oder die schädliche Auswirkungen auf die Umwelt und menschliche Gesundheit oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Mineralien und Erzeugnissen verringert (Art. 3 Nr. 12 AbfRRL).

Wiederverwendung

Wiederverwendung ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren (Art. 3 Nr. 13 AbfRRL).

Recycling

Recycling ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden. Es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind (Art. 3 Nr. 17 AbfRRL).

Verwertung

Des Weiteren sollen die Abfallmengen durch Verwertung verringert werden. Als Abfallverwertung wird in Art. 3 Nr. 15 AbfRRL jedes Verfahren definiert, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen.

Beseitigung

Als finale Lösung dient die Beseitigung. Darunter ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurück gewonnen werden, zu verstehen (Art. 3 Nr. 19 AbfRRL).

Um das Ziel der Ressourcenschonung und der Wiedergewinnung von Rohstoffen aus Abfall zu verwirklichen, kauft die Remarketing Company Ihre gebrauchte Hardware an und führt diese durch eine Auditierung, Funktionsprüfung, Reparatur und abschließende Datenlöschung zum ursprünglichen Nutzungszweck zurück und trägt damit zur Abfallwiederverwendung im Sinne der Abfall-Rahmen-Richtlinie bei.

Was sind die wichtigsten Regelungen der Abfall-Rahmen-Richtlinie?

Kern der Abfall-Rahmen-Richtlinie ist eine fünfstufige Abfallhierarchie. Sie legt die grundsätzliche Stufenfolge aus Abfallvermeidung, Wiederverwendung, Recycling und sonstiger, u.a. energetischer Verwertung von Abfällen und schließlich der Abfallbeseitigung fest (Art. 4 Abs. 1 AbfRRL). Die Verwertung von Abfällen hat Vorrang vor deren Beseitigung. Anzuwenden ist jeweils die Option, die den Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleistet (Art. 4 Abs. 2 AbfRRL).

Neu definiert wurde die Abgrenzung zwischen Abfall und Nebenprodukten (Art. 5 AbfRRL) sowie das Ende der Abfalleigenschaft (Art. 6 AbfRRL). Dadurch soll eine Verbesserung der Akzeptanz für Recyclingprodukte erfolgen.

Außerdem können die Mitgliedstaaten Maßnahmen erlassen, den Herstellern von Erzeugnissen eine erweiterte Verantwortung für die Vermeidung, das Recycling oder die sonstige Verwertung von Abfällen zu übertragen (Art. 8 AbfRRL). Diese soll Hersteller von Produkten dazu veranlassen, die Erzeugnisse möglichst so zu gestalten, dass bei ihrer Herstellung und ihrem Gebrauch das Entstehen von Abfällen vermindert wird und sichergestellt ist, dass die nach ihrem Gebrauch entstandenen Abfälle umweltverträglich verwertet oder beseitigt werden können (Art.8 Abs. 2 AbfRRL). Dazu gehört zum Beispiel die Rücknahme von Erzeugnissen und die anschließende Verwertung der Abfälle, die Entwicklung mehrfach verwendbarer oder langlebiger Erzeugnisse sowie die Entwicklung von leicht recyclingfähigen Produkten.

In der Richtlinie wird ebenso eine Genehmigungs- bzw. Registrierungspflicht von Anlagen oder Unternehmen, die Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen durchführen, verlangt und eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Aufstellung von Abfallbewirtschaftungsplänen gefordert.

Zudem werden Regelungen zur umweltverträglichen Verwertung durch Sonderregelungen zu Bioabfällen, gefährlichen Abfällen und Altöl getroffen.

Wer muss gewerbliche Abfälle entsorgen?

Die Richtlinie schreibt in Art. 15 Abs. 1 vor, dass für die Abfallverwertung oder –beseitigung der Abfallerzeuger/-besitzer verantwortlich ist, es sei denn, die Verantwortung ist von den Mitgliedstaaten im Einzelfall anders festgelegt worden.

Das Verursacherprinzip gilt als Leitsatz auf europäischer und internationaler Ebene. Abfallerzeuger und Abfallbesitzer sollten die Abfälle so bewirtschaften, dass ein hohes Maß an Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit garantiert ist. Daher trägt die Kosten gemäß dem Verursacherprinzip immer der Erzeuger oder Besitzer (Art. 14 AbfRRL).

Fazit

Die Abfall-Rahmen-Richtlinie bezweckt einerseits das Wirtschaftswachstum von den mit der Abfallerzeugung verbundenen Umweltfolgen zu entkoppeln, andererseits sollen mit der Richtlinie Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und menschlichen Gesundheit gestärkt werden. Darüber hinaus soll die Verwertung von Abfällen sowie die Verwendung verwerteter Materialien zur Erhaltung der natürlichen Rohstoffquellen gefördert werden. Dazu enthält sie wichtige Grundsätze über den Umgang mit Abfällen. Zudem ruft sie zur Einhaltung der Abfallhierarchie auf und fordert im Einklang mit dem Verursacherprinzip, dass die Kosten der Abfallbeseitigung vom Abfallbesitzer, den früheren Abfallbesitzern oder den Herstellern des Erzeugnisses, von dem der Abfall stammt, zu tragen sind. Durch Schaffung eines neuen Grundsatzes der erweiterten Herstellerverantwortung, Abfallvermeidungsprogramme und ein gesondertes Mandat für die Kommission, weitere Instrumente für die Abfallvermeidung zu entwickeln, wird die Abfallvermeidung gestärkt.[/vc_column_text]

Welche Hilfe bei einer richtlinienkonformen Umsetzung bieten wir?

Ein Ausgangspunkt für nachhaltige Abfallvermeidungsmaßnahmen ist eine Betrachtung des gesamten Lebenszyklus eines Produkts. Wird die Lebensdauer eines Produkts durch eine Wiederaufbereitung oder Reparatur einzelner Komponenten verlängert stellt dies eine Abfallvermeidungsmaßnahme im Sinne der Abfall-Rahmen-Richtlinie dar. An dieser Stelle setzt die Remarketing Company mit einer Erst-Auditierung von ausgemusterten und entsorgungsbedürftigen IT-Altgeräten an. Auf diese Weise werden durch uns nicht nur Abfälle vermieden sondern auch die natürlichen Ressourcen unserer Erde geschont, da der hohe Energieaufwand für das Recycling der Rohstoffe wegfällt. Ziel unseres Unternehmens ist die Reduktion der Abfallmenge durch Aufbereitung zur Wiederverwendung. Wir helfen Ihnen dabei eine nachhaltige, dauerhafte und richtlinienkonforme Umweltstrategie zu verwirklichen.

Die europäische Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien wurde in Deutschland durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz umgesetzt. Mehr zum KrWG:

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