Russischer Staatsstandard GOST R 50739-95

Der Russischer Staatsstandard GOST R 50739-95 (russisch: ГОСТ P 50739-95) ist ein Datenlöschstandard der russischen Regierung. Bei dieser softwarebasierten Datenbereinigungsmethode werden vorhandene Informationen auf einer Festplatte oder einem anderen Speichermedium überschrieben. Der Standard wurde ursprünglich entwickelt, um den Staat vor unberechtigten Zugriffen auf dessen Informationen zu schützen.

Wie funktioniert die Datenlöschmethode?

Die GOST R 50739-95 Datenlöschmethode kann auf zwei verschiedene Arten implementiert werden: In der ersten Variante gibt es zwei Durchläufe. Im ersten Durchlauf werden die Daten mit einer Null überschrieben, im zweiten Durchlauf mit einem zufälligen Zeichen. In der zweiten Variante gibt es nur einen Durchlauf, der aus dem Überschreiben der Daten mit einem zufälligen Zeichen besteht.

Ein wesentlicher Unterschied zwischen dem GOST R 50739-95 Verfahren im Vergleich zu anderen Datenlöschverfahren besteht darin, dass es hier nicht erforderlich ist nach dem Überschreiben der Information eine Verifizierung durchzuführen. Falls der Benutzer es allerdings wünscht, kann jedes Programm, das GOST R 50739-95 verwendet, ein Verifizierungsdurchlauf durchführen.

Nach dem Löschen eines Datenträgers mit der GOST R 50739-95 Datenlöschmethode ist eine softwarebasierte Datenwiederherstellung für gewöhnlich nicht möglich. Auch eine hardwarebasierte Wiederherstellung oder eine Extrahierung von Daten scheidet in der Regel aus. Dadurch können Sie sichergehen, dass ihre Daten auch tatsächlich gelöscht sind.

Sichere Datenlöschung nach Art. 17 Abs. 1 DS-GVO

Art. 17 Abs. 1 DS-GVO regelt einen klassischen Löschungsanspruch des Betroffenen gegen den Verantwortlichen. Eine sichere Datenlöschung ist deshalb nach Art. 17 Abs. 1 DS-GVO erforderlich, um das Recht des Einzelnen auf Schutz seiner personenbezogenen Daten zu wahren. Art. 17 Abs. 1 DS-GVO normiert aber auch eine Löschungspflicht des Verantwortlichen unabhängig vom Löschungsanspruch der betroffenen Person.

In Art. 17 Abs. 1 lit. a bis f DS-GVO werden sechs Löschungsgründe genannt. Dazu zählt der Wegfall der Notwendigkeit zur Zweckerfüllung (lit. a), der Widerruf der Einwilligung (lit. b) sowie der Widerspruch bezüglich der Verarbeitung (lit. c). Letzterer erfasst den Widerspruch nach Art. 21 Abs. 1 DS-GVO gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Widerspruch gegen die Datenverarbeitung zum Zwecke der Direktwerbung nach Art. 21 Abs. 2 DS-GVO. Eine Löschpflicht besteht ebenso bei unrechtmäßiger Verarbeitung personenbezogener Daten (lit. d). Der Löschungsgrund aus Art. 17 Abs. 1 lit. e DS-GVO besteht dann, wenn die Löschung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung aus dem unionsweiten oder den nationalen Recht erforderlich ist, d. h., dass die Löschungspflicht in einer Rechtsnorm geregelt ist oder aus arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung stammt, so Herbst (in: Kühling/Buchner, Datenschutzgrundverordnung: DS-GVO, Kommentar, C.H. Beck, 2017). Lit. f regelt das Recht auf Löschung der Daten von Kindern.

Liegt einer dieser Löschungsgründe vor, so steht dem Betroffenen ein Löschungsanspruch gegen den Verantwortlichen zu. Die Löschung hat unverzüglich zu erfolgen. Dies bedeutet, dass der Verantwortliche die Daten spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Löschantrags gelöscht haben muss. Inhalt des Löschungsanspruchs ist die Löschung, definiert als das Unkenntlichmachen der gespeicherten personenbezogenen Daten. Der Anspruch ist darauf gerichtet, dass es niemandem ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich sein darf, die betreffende Information nach dem Löschvorgang noch wahrzunehmen. Somit muss ein tatsächliches Überschreiben der Daten mit neuen Daten oder mit einem Überschreibmuster zum Zweck des Löschens erfolgen.

Wie helfen wir Ihnen dabei?

Für eine vollständige und sichere Datenlöschung kann der Einsatz spezieller Löschsoftwares bzw. Datenlöschprogrammen notwendig sein. Denn nur so wird eine komplette Vernichtung aller Daten gewährleistet und eine Wiederherstellung dieser verhindert. Um dem unionsweiten Datenschutz gerecht zu werden, ist eine Löschung dieser Daten auf allen ausgemusterten gewerblich genutzten IT-Altgeräten, insbesondere auf gebrauchten Computern und Handys, von Nöten. Ebenso wird durch eine vollumfängliche Datenlöschung eine Beeinträchtigung der Grundrechte anderer verhindert und es kann sich Vertrauen zu Ihrem Unternehmen aufbauen. Die Remarketing Company nimmt deshalb eine revisionssichere Datenlöschung auf Ihren ausgemusterten IT-Produkten vor.