Das Grundgesetz (GG)
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Was ist das GG?
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (auch deutsches Grundgesetz genannt; abgekürzt GG) ist die rechtliche und politische Grundordnung Deutschlands. Es regelt die politischen Existenz sowie die Staatsorganisation. Zudem gewährleistet es eine objektive Werteordnung und individuelle Freiheiten, die Grundrechte. Diese binden die Staatsgewalt und werden daher als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat verstanden, d.h. sie müssen als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts berücksichtigt werden.
Wie ist der Datenschutz im GG verankert?
Das GG selber enthält kein spezielles Grundrecht auf Datenschutz. Dennoch haben einzelne Bundesländer in ihrer Landesverfassung dem Datenschutz besonderen Verfassungsrang eingeräumt. Der Vorschlag, ein Datenschutz-Grundrecht in das Grundgesetz einzufügen, fand bisher noch nicht die erforderliche Mehrheit. Personenbezogene Daten sind ausdrücklich bisher nur nach Art. 8 der EU Grundrechtecharta geschützt. Als verfassungsrechtliche Verankerung des Datenschutzes im GG kommt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in Betracht.
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Durch die stetig wachsenden technischen Möglichkeiten elektronischer Datenverarbeitung und der internetbasierten Kommunikation gewinnt das Thema Datenschutz schon seit längerem an Bedeutung. Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahre 1983 im sogenannten Volkszählungsurteil erstmals ein verfassungsmäßig gewährtes Grundrecht auf Datenschutz anerkannt. Es handelt sich nicht um ein neues Grundrecht, sondern um die interpretatorische Fortschreibung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Es wird das „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ genannt.
Wem steht das Recht zu?
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung steht jeder natürlichen Person zu. Es handelt sich somit um ein Menschenrecht. Dies entspricht der Nähe des Datenschutzes zur Menschenwürde.
Was wird geschützt?
Der durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vermittelte Grundrechtsschutz erschöpft sich nicht in einem Abwehrrecht gegen staatliche Datenerhebung und Datenverarbeitung. Das Grundrecht vermittelt auch prozedurale Garantien. So sind als verfahrensrechtliche Schutzvorkehrungen Aufklärungs-, Auskunfts- und Löschungspflichten sowie Verwertungsverbote anerkannt.
Argumentiert hat das Bundesverfassungsgericht, dass das Persönlichkeitsrecht unter den heutigen und künftigen Bedingungen der automatisierten Datenverarbeitung in besonderem Maße des Schutzes bedarf. Somit umfasst das Recht auf informationelle Selbstbestimmung den Schutz des Einzelnen vor Eingriffen in seine Privatsphäre durch nicht notwendige, willkürliche oder unverhältnismäßige Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten und „gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen“ (BVerfGE 65, 1, 43). Dazu gehört auch das Recht des Einzelnen auf Auskunft darüber, ob und welche Daten über seine Person gespeichert wurden und werden.
Der Schutzumfang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung beschränkt sich nicht auf Informationen, die bereits ihrer Art nach sensibel sind und schon deshalb grundrechtlich geschützt werden. Der Begriff der persönlichen Daten und Informationen als Schutzobjekt erfasst alle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person. Geschützt sind somit auch öffentlich bzw. allgemein zugängliche Daten, nicht hingegen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (geschützt von Art. 12 bzw. Art. 14 GG). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht beschränkt auf die automatisierte Datenverarbeitung. Es findet auch Anwendung auf die Datenverarbeitung in Akten und Karteien, in denen persönliche Daten enthalten sind, Tagebücher und private Aufzeichnungen sowie Steuerdaten.
Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme
Eine weitere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist das ebenfalls durch das Bundesverfassungsgericht entwickelte Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (verkürzt auch „Computergrundrecht“ genannt; anderer Ausdruck „IT-Grundrecht“). Damit soll das Schutzdefizit abgedeckt werden, wenn auf ein System zugegriffen wird um Datenbestände in Computern auszuspionieren bzw. zu manipulieren.
Zwar ergänzt das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme das Grundrecht der Telekommunikationsfreiheit aus Art. 10 Abs. 1 GG, das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 GG und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, es findet aber nur hilfsweise Anwendung.
Was wird geschützt?
Diese besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasst sowohl die Vertraulichkeit der Daten wie auch die Integrität des IT-Systems.
Das Interesse des Nutzers, dass die von einem informationstechnischen System erzeugten, verarbeiteten und gespeicherten Daten vertraulich bleiben, wird geschützt. Um ein informationstechnisches System handelt es sich, wenn der Zugriff auf das System es ermöglicht, einen Einblick in wesentliche Teile der Lebensgestaltung einer Person zu gewinnen oder gar ein aussagekräftiges Bild der Persönlichkeit zu erhalten.Dies ist möglich, wenn das System eine technische Vernetzung personenbezogener Daten vornimmt. Gewährleistet wird demnach ein über das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung hinausgehender Schutz.
Wann liegt ein Eingriff in das Grundrecht vor?
Ein Eingriff in dieses Grundrecht ist dann anzunehmen, wenn die Integrität des geschützten informationstechnischen Systems angetastet wird, indem auf das System so zugegriffen wird, dass dessen Leistungen, Funktionen und Speicherinhalte durch Dritte genutzt werden können. Dann liegt eine Ausspähung, Überwachung oder Manipulation des Systems vor.
Wann ist ein Grundrechtseingriff gerechtfertigt?
Ein solches Eindringen in ein informationstechnisches System ist verfassungsrechtlich nur dann zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen (Leib, Leben, Freiheit der Person, Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder Grundlagen der Existenz der Menschen berührt). Zudem dürfen solche Eingriffe nur auf Grund richterlicher Anordnungen ergehen. Außerdem muss der Kernbereich der privaten Lebensgestaltung verfahrensrechtlich abgesichert werden (Pflicht zur Löschung solcher Daten, Verbot der Weitergabe).
Fazit
Die technischen Möglichkeiten zur Überwachung, Speicherung und zum elektronischen Abgleich von Daten haben sich seit 1983 vervielfacht. Durch die heutigen Systeme ist auch dem überwiegend privaten Nutzer eine Erzeugung, Verarbeitung und Speicherung von personenbezogenen Daten möglich. Im Rahmen von Datenverarbeitungsprozessen erzeugen informationstechnische Systeme zunehmend selbständig zahlreiche Daten, die ebenso wie die vom Nutzer gespeicherte Daten im Hinblick auf sein Verhalten und seine Eigenschaften ausgewertet werden können oder gar personenbezogene Daten Dritter enthalten können (z.B. Abbilder zu Datensicherungszwecken). Meistens weiß der Einzelne gar nicht was über ihn gesammelt wird, wo er elektronische Spuren hinterlässt. Es droht die Gefahr bei systematischer Datensammlung zu einem bloßen Objekt staatlicher Stellen oder wirtschaftlicher Marketingstrategen werden. Dies gilt gerade hinsichtlich der neuen Möglichkeiten im Rahmen der automatischen Datensammlung und -verarbeitung. Durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG wird ein Grundrecht als Schutz jedes Einzelnen in Deutschland gewährleistet. Einen Schutz vor Datenspionage auf Computern bietet das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.
Welche Hilfe bei einer gesetzeskonformen Umsetzung bieten wir?
Bei jeder Entäußerung von gewerblichen IT-Altgeräten, insbesondere gebrauchte Computer und Smartphones, können die Grundrechte Ihrer Mitarbeiter, Kunden und Geschäftspartner verletzt werden. Um der Gefahr der Abrufbarkeit eines umfassenden Persönlichkeitsprofils einer betroffenen Person nach Entäußerung des IT-Altgeräts entgegenzuwirken, bietet die Remarketing Company eine sicheren Datenlöschung und Wiederherstellung des Neuzustandes an. Somit wird eine Beeinträchtigung der Grundrechte anderer verhindert und schafft Vertrauen zu Ihrem Unternehmen.
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