Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Was ist die EMRK?
Die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (auch Europäische Menschenrechtskonvention genannt; abgekürzt EMRK) ist das wichtigste Menschenrechtsübereinkommen in Europa. Durch sie wurde erstmals in Europa ein völkerrechtlich verbindlicher Grundrechtsschutz geschaffen, auf den sich jeder berufen kann.
Als geschlossene Konvention kann sie nur von Mitgliedern des Europarats sowie von der Europäischen Union unterzeichnet werden. Die EMRK und ihre Zusatzprotokolle sind völkerrechtliche Verträge, die als solche innerstaatlich keine unmittelbare Geltung entfalten. Inzwischen aber haben alle Mitgliedsstaaten des Europarats die Konvention unterzeichnet und ihr innerstaatliche Geltung verschafft.
Zur Durchsetzung der Grundrechte wurde mit der Konvention der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geschaffen. Dieser betrachtet die EMRK als ein lebendiges Instrument. Das bedeutet, dass eine EMRK-Bestimmung auf Grundlage der aktuellen sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen ausgelegt werden soll.
Die EMRK gibt lediglich einen Mindeststandard des Menschenrechtsschutzes vor, der von Vertragsstaaten erweitert werden kann. In Deutschland steht die EMRK im Rang unter dem Grundgesetz, somit auf Ebene des Bundesgesetzes. Diese Zuweisung führt dazu, dass deutsche Behörden und Gerichte die EMRK sowie die Entscheidungen des EGMR im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung des einfachen Rechts beachten und berücksichtigen müssen.
Wie ist der Datenschutz in der EMRK verankert?
Vor der ausdrücklichen Anerkennung des Grundrechts durch Art. 8 GRC und Art. 16 AEUV verstand sich Datenschutz im Unionsrecht primär als Ausprägung des durch Art. 8 der EMRK geschützten Menschenrechts auf Privatsphäre. Art. 8 EMRK wurde oftmals bei der gerichtlichen Auslegung des Schutzes von personenbezogenen Daten herangezogen. Dies erfolgte auch deshalb, weil Art. 8 EMRK durch das von allen Mitgliedsstaaten des Europarats ratifizierte Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten (SEV 108) nebst Zusatzprotokoll über Kontrollstellen und grenzüberschreitenden Datenverkehr (SEV 181) konkretisiert wurde. Auch der Gerichtshof hat sich vor dem Inkrafttreten der Grundrechtecharta in diversen Urteilen mit datenschutzrechtlichem Hintergrund auf Art. 8 EMRK berufen.
Wem steht das Recht zu?
Grundrechtsberechtigt sind natürliche Personen. Zwar können auch juristische Personen den Schutz von Art. 8 EMRK in Anspruch nehmen, wobei zu beachten ist, dass staatlichen Stellen ein größerer Spielraum zukommt als natürlichen Personen.
Wer ist zum Datenschutz verpflichtet?
Grundrechtsverpflichtet sind die Staaten, die die EMRK ratifiziert haben, d.h. Mitgliedstaaten und hohe Vertragsparteien. Völkerrechtlich besteht eine Verpflichtung der Staaten die Konventionsrechte einzuhalten.
Was wird geschützt?
Art. 8 EMRK normiert das Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens, der Wohnung und der Korrespondenz einer natürlichen Person. Der wesentliche Zweck besteht darin, den Einzelnen gegen willkürliche Eingriffe der öffentlichen Gewalt in sein Privat- oder Familienleben zu schützen. Die vier genannten Rechte bilden insgesamt eine umfassende Garantie eines Freiheitsraums des Einzelnen, der für die freie Entfaltung der Persönlichkeit unabdingbar ist. Es ist daher kein spezifisches Grundrecht auf den Schutz von personenbezogenen Daten, sondern folgt aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Teil des Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK.
Unterschieden wird zwischen privaten und öffentlichen Daten. Letztere fallen nicht unter Art. 8 EMRK. Der Schutz persönlicher Daten, insbesondere medizinischer und sozialer Daten, ist wesentlicher Teil des Rechts einer Person auf Schutz ihres Privatlebens. Datenschutz ist wesentlich für den Betroffenen und für die Erhaltung des Vertrauens in Behörden. Das innerstaatliche Recht muss deswegen ausreichende Garantien gegen Datenmissbrauch geben.
Wann liegt ein Eingriff in das Grundrecht vor?
Das Recht sich selbst zu verwirklichen, kann durch die Erhebung, Speicherung und Verwendung von Daten des Einzelnen erheblich gestört werden.
Im Einzelnen ist schwierig zu bestimmen, wann eine geschützte Sphäre betroffen ist. Bei der Überwachung öffentlicher Orte unterscheidet der EGMR zwischen einer Überwachung im Interesse der Sicherheit und der Überwachung zu anderen, vom Betroffenen nicht vorhersehbaren Zwecken. Art. 8 EMRK wird angetastet, wenn systematische oder dauernde Aufzeichnungen aus öffentlichen Bereichen gemacht werden und aufbewahrt werden. So sind Aufnahmen auf öffentlichen Plätzen zur Gewährleistung der Sicherheit kein Eingriff in die Privatsphäre, aber deren systematische Aufzeichnung und Aufbewahrung. Ebenfalls ist die Vorratsspeicherung von Daten ein Eingriff in die von Art. 8 geschützten Rechte, unabhängig davon, ob die Daten später verwertet werden oder nicht. Auch die Anfertigung heimlicher Filmaufnahmen und Fotos sowie die Überwachung und Abhörung der Kommunikation sind ein Eingriff in das Privatleben.
Wann ist ein Grundrechtseingriff gerechtfertigt?
Ein Zugriff auf personenbezogener Daten ohne Zustimmung des Betroffenen ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Ein solcher Eingriff muss nach Art. 8 Abs. 2 EMRK durch Gesetz gerechtfertigt sein und für die demokratischen Gesellschaft notwendig sein.
Ein solches Gesetz muss ausreichend deutlich und genau sein. Das bedeutet, dass das Gesetz Begriffe verwenden muss, die so klar sind, dass die Betroffenen erkennen können, unter welchen Umständen und Bedingungen geheimdienstliche Eingriffe in ihr Privatleben zulässig sind. Das Gesetz muss weiter angemessene Kontrollmechanismen vorsehen und so weit wie möglich die Werte einer demokratischen Gesellschaft achten.
Zudem muss der Eingriff eines der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten legitimen Ziele verfolgen, die sich auf die nationalen oder öffentlichen Sicherheit, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Verhütung von Straftaten, den Schutz der Gesundheit oder der Moral oder den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer beziehen.
Zuletzt muss der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein für die Erreichung des auf diese Art zulässigerweise verfolgten Ziels. Letzteres setzt voraus, dass ein zwingendes gesellschaftliches Bedürfnis bestehen muss und die Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten berechtigten Zweck steht. Dazu ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. So kann das Sammeln von Informationen über Personen, z.B. im Interesse der Staatssicherheit, gerechtfertigt sein, aber nur soweit diese unbedingt nötig ist und nur, wenn bestimmte Garantien gegen Missbräuche vorgesehen und berücksichtigt werden. Der EGMR berücksichtigt diesbezüglich den Zusammenhang, in dem die Daten erhoben worden sind, die Art der Information, die Form ihrer Verwendung und Verarbeitung und das Ergebnis, zu dem das führen kann.
Fazit
Computersysteme eröffnen ihren Nutzern heutzutage ein breites Spektrum an Möglichkeiten. Durch die heutigen Systeme ist auch dem überwiegend privaten Nutzer eine Erzeugung, Verarbeitung und Speicherung von personenbezogenen Daten möglich. Im Rahmen von Datenverarbeitungsprozessen erzeugen informationstechnische Systeme zunehmend selbständig zahlreiche Daten, die ebenso wie die vom Nutzer gespeicherte Daten im Hinblick auf sein Verhalten und seine Eigenschaften ausgewertet werden können oder gar personenbezogene Daten Dritter enthalten können. Durch Art. 8 EMRK wird ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet. Die Vorgaben von Art. 8 EMRK sind allerdings nur als Mindestmaß des unionsrechtlichen Datenschutzes anzusehen, über das Art. 8 GRC hinausgeht.
Welche Hilfe bei einer gesetzeskonformen Umsetzung bieten wir?
Bei jeder Entäußerung von gewerblichen IT-Altgeräten, insbesondere gebrauchte Computer und Smartphones, die innerhalb des Geltungsbereichs der EU erfolgt, ist ein besonderes Augenmerk auf den Datenschutz zu legen. Daher müssen personenbezogene Daten vor jeder Entäußerung eines Elektro- und Elektronikaltgeräts stets unwiderruflich gelöscht oder vernichtet werden. Dies gilt insbesondere für Daten auf Datenträgern und Computersysteme.
Mit den Recyclingdienstleistungen der Remarketing Company, insbesondere der sicheren Datenlöschung und Wiederherstellung des Fabrikzustandes, wird eine Beeinträchtigung der Grundrechte anderer verhindert und schafft Vertrauen zu Ihrem Unternehmen.
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