Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten  

Was ist das ElektroG?

Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz, abgekürzt: ElektroG) regelt die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten in Deutschland. Es setzt die europäische Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (sog. WEEE-Richtlinie) in nationales Recht um. Das ElektroG trifft für den speziellen Bereich der Elektro- und Elektronikgeräte gesonderte Regelungen. Solche Abfälle betreffend ist es vorrangig. Dennoch müssen auch andere nationale und supranationale Normen berücksichtigt werden. Besonders die ergänzende Geltung des Kreislaufwirtschaftsgesetztes (§ 2 Abs. 3 ElektroG). Rechtsvorschriften, die besondere Anforderungen an den Umgang mit Elektro- und Elektronikgeräten oder an die Produktkonzeption enthalten sowie solche zur Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher Güter bleiben unberührt. Politisch zuständig ist das Bundesministerium für Umwelt (BMUB). Die Rechts- und Fachaufsicht sowie die Marktüberwachung unterliegt dem Umweltbundesamt (UBA).

Was sind die Ziele des ElektroG?

Zu den Zielen des ElektroG gehört der Schutz von Umwelt und Gesundheit vor schädlichen Substanzen aus Elektro- und Elektronikgeräten. Grundlegende Voraussetzung dafür ist, Abfälle aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu vermeiden.
Vermeidung
Als Vermeidung im Sinne des Gesetzes sind alle Maßnahmen zur Verringerung der Abfallmenge und der Umweltschädlichkeit von Altgeräten zu verstehen. Die Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten soll insbesondere dadurch erreicht werden, dass die Produkte bzw. Erzeugnisse so gestaltet werden, dass sie mehrfach verwendbar und technisch langlebig sind. Das ElektroG ist mit dieser Priorität an die Grundsätze des allgemeinen Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts angelehnt.
Wiederverwendung
Des Weiteren sollen die Abfallmengen durch Wiederverwendung oder Verwertung verringert werden. Nach der Vermeidung soll der Wiederverwendung – auch Remarketing genannt – Priorität zukommen. Unter Wiederverwendung sind nach dem ElektroG Maßnahmen zu verstehen, bei denen die Altgeräte oder deren Bauteile zu dem gleichen Zweck verwendet werden, für den sie hergestellt oder in den Verkehr gebracht wurden.
Verwertung
Als nachrangig zur Vermeidung angestrebtes Ziel wird die Verwertung genannt. Die Regelung unterscheidet dabei zwischen der „stofflichen Verwertung“ und „anderen Formen der Verwertung“. Als stoffliche Verwertung wird die in einem Produktionsprozess erfolgende Wiederaufbereitung der Abfallmaterialien für den ursprünglichen oder für einen neu hinzutretenden Zweck gesehen. Unter einer „anderer Form der Verwertung“ wird die energetische Verwertung verstanden. Eine solche Kreislaufführung von Elektro- und Elektronikgeräten soll langfristig zu einer Steigerung der Ressourceneffizienz führen. Die von uns angebotene Auditierung, Funktionsprüfung, Reparatur und abschließende Datenlöschung Ihrer gebrauchten IT-Altgeräte als Zuführung zum ursprünglichen Nutzungszweck ist daher als Abfallvermeidungsmaßnahme im Sinne des ElektroG anzusehen.

Welche Produkte sind betroffen?

Elektro- und Elektronikgeräte
Elektro- und Elektronikgeräte sind Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme bzw. elektromagnetische Felder erzeugen, verbrauchen, übertragen oder messen und für den Betrieb mit Wechselspannungen von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind (§ 3 Nr. 1 ElektroG). Diese Elektro- und Elektronikgeräte werden in § 2 Abs. 1 ElektroG in 10 Produktkategorien, die hinsichtlich der Art ihrer Nutzung oder ihrer Funktionen vergleichbare Merkmale aufweisen, in einer Geräteart zusammengefasst. Die Liste dieser Kategorien ist abschließend, das bedeutet, dass lediglich den Produktverantwortlichen solcher Gerätekategorien Pflichten aus dem ElektroG erwachsen. Dabei ist der Begriff des Geräts weit zu verstehen. Lässt sich ein Gerät zwei unterschiedlichen Kategorien zuordnen, so muss eine konkrete Gerätekategorie unter Bestimmung der Gerätehauptfunktion gewählt werden, da den Hersteller je nach Zuordnung unterschiedliche Pflichten treffen. Auch Bauteile bzw. Baugruppen können unter das ElektroG fallen, soweit sie eine eigenständige Funktion erfüllen, welche durch einfache Handhabung auch einem Endverbraucher ohne weiteres zur Verfügung steht und daher auch vom Hersteller im Einzelhandel angeboten wird (z.B. Steckkarten für Computersysteme, Diskettenlaufwerke, Festplatten oder CPUs).
Altgeräte
Die Entsorgung betreffend muss es sich bei solchen Elektro- und Elektronikgeräten um Altgeräte handeln. Altgeräte definiert § 3 Nr. 3 ElektroG als Geräte, die Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetztes sind, einschließlich aller Bauteile, Unterbaugruppe und Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Abfalleigenschaft Teil des Altgeräts sind. Abfall und damit ein Altgerät liegt nur dann vor, wenn der Besitzer sich des Gerätes entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Eine Entledigungspflicht trifft den Besitzer, wenn das Gerät nicht mehr seiner ursprünglichen Zweckbestimmung entsprechend verwendet werden darf, es aufgrund seines konkreten Zustandes geeignet ist das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt zu gefährden, und die Gefährdung nur durch eine Beseitigung des Gerätes ausgeschlossen werden kann (§ 3 Abs. 4 KrWG).
Änderung des Anwendungsbereichs ab dem 15. August 2018
Ab dem 15. August 2018 wird eine Änderung des ElektroG erfolgen. Dabei wird ein offener, alle Elektro- und Elektronikgeräte umfassender Anwendungsbereich eingeführt. Im Übergangszeitraum bis zum 15. August 2018 wird der kategorienbasierte Anwendungsbereich beibehalten.

An wen wendet sich das ElektroG?

Das Gesetz wendet sich in erster Linie an Hersteller und Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten der oben genannten zehn Kategorien. Für sie ergeben sich Pflichten aus der WEEE-Richtlinie (Rücknahme, Verwertung, Finanzierung etc.) als auch aus der RoHS-Richtlinie (Verwendungsverbote für bestimmte Stoffe). Ebenfalls betroffen sind Lieferanten, sofern sie elektrische oder elektronische Bauteile für Geräte der Kategorien Nr. 1 bis Nr. 7 oder Nr. 10 produzieren oder importieren. Auch für diese Unternehmen gelten die Verwendungsverbote gemäß RoHS. Handelsunternehmen sind vom ElektroG betroffen, sofern sie Geräte der zehn Kategorien importieren oder Geräte in einen anderen EU-Mitgliedsstaat liefern und dort unmittelbar an Nutzer abgeben. Die Importeure unterliegen den gleichen Pflichten wie die Hersteller. Auch gewerbliche Gerätenutzer sind betroffen. Besonders relevant ist die im ElektroG geregelte Entsorgung von Altgeräten.

Wer muss gewerblich genutzte Altgeräte entsorgen?

Das ElektroG legt konkrete Pflichten für die Entsorgung von gewerblich genutzten Altgeräten fest (B2B-Geräte). Als B2B-Geräte werden solche Elektro- und Elektronikgeräte bezeichnet, für die der Hersteller (§ 3 Nr. 9 ElektroG) oder Bevollmächtigter (§ 3 Nr. 10 ElektroG) gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 ElektroG glaubhaft machen kann, dass diese ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden. Dabei spielen vor allem der Einsatzort, der Verwendungszweck sowie die Installation bzw. Bedienung durch Fachpersonal eine Rolle. Im Gegensatz zu privaten Besitzern, dürfen Elektro- und Elektronik-Altgeräte von Gewerbekunden nicht bei Sammelstellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger angeliefert werden. Der Hersteller bzw. dessen Bevollmächtigte (§ 3 Nr. 10 ElektroG) sind für die Abholung und Entsorgung von Altgeräten aus dem rein gewerblichen Bereich verantwortlich (§ 19 ElektroG), soweit es sich um Elektro- oder Elektronikgeräte, die nach dem 13. August 2005 bzw. bei Leuchten aus privaten Haushalten und Photovoltaikmodule, die nach dem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden (§ 3 Nr. 3, 4 ElektroG), handelt. Hersteller bzw. dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet eine zumutbare Möglichkeit zur Rückgabe zu schaffen und die Altgeräte auf eigene Kosten zu entsorgen. Allerdings besteht diesbezüglich das Recht, abweichende Vereinbarungen mit dem Nutzer zu treffen (§ 19 Abs. 2 ElektroG).
Historische Altgeräte
Anderes gilt für historische Altgeräte (§ 3 Nr. 4 ElektroG). Zur Entsorgung von historischen Altgeräten, die nicht aus privaten Haushalten stammen, ist der Letztbesitzer zu einer ordnungsgemäßen Entsorgung auf eigene Kosten verpflichtet.
Vertreiber mit einer Verkaufsfläche von mindesten 400 m2
Zudem besteht eine unentgeltliche Rücknahmepflicht für alle Vertreiber mit einer Verkaufsfläche von mindesten 400 m2. Die Rücknahme kann vor Ort oder in unmittelbarer Nähe der Abgabe geschehen. Die Pflicht gilt auch für Onlinehändler mit entsprechender Verkaufs- bzw. Versandfläche. Zurückgenommen werden müssen alle kleinen Elektrogeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 cm sind. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde ein neues Gerät kauft oder ein altes nur zurückbringt. Größere Geräte müssen nur zurückgenommen werden, wenn der Kunde im Gegenzug ein neues Großgerät anschafft, welches die gleiche Funktion erfüllt.
Kostentragung
Der jeweils Entsorgungspflichtige hat die Altgeräte oder deren Bauteile wiederzuverwenden, nach § 20 ElektroG zu behandeln oder nach § 22 ElektroG zu entsorgen, sowie die Kosten der Entsorgung zu tragen.

Fazit

Das ElektroG stellt hohe Anforderungen an die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zum Schutz von Umwelt und Gesundheit. Es nimmt die Hersteller deutlich stärker in die Verantwortung als das vorherige ElektroG. Diesen gebührt die Pflicht der Entsorgung von gewerblich genutzten Altgeräten, wie z.B. gebrauchte Computer und Smartphones.

Welche Hilfe bei einer gesetzeskonformen Umsetzung bieten wir?

Mit den Dienstleistungen der Remarketing Company werden Sie als Hersteller oder Nutzer von Elektro- und Elektronik-Altgeräten Ihrer Umweltverantwortung gerecht. Unsere innovativen Konzepte setzen die vom ElektroG geforderte Abfallvermeidung und Wiederverwendung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten von Gewerbekunden, insbesondere gebrauchte Computer und Smartphones, in die Praxis um. Wir helfen Ihnen dabei eine nachhaltige, dauerhafte und gesetzeskonforme Umweltstrategie zu verwirklichen. Lesen Sie hier was die WEEE-Richtlinie, dessen Umsetzung das Elektro- und Elektronikgerätegesetzist, beinhaltet: Zur WEEE-Richtlinie